OGH 31.5.2023, 9 ObA 29/23i
§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG
Im Rahmen eines Kündigungsanfechtungsverfahrens ua wegen Sozialwidrigkeit legte das Berufungsgericht – ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt – dem Kl zur Last, dass seine bis zur Kündigung andauernde "soziale Unverträglichkeit" und Minderleistung eine nicht zu tolerierende und die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung rechtfertigende Situation dargestellt hätte. Obwohl die Bekl jahrelang versucht habe, den Kl in den Arbeitsalltag zu integrieren, habe dies nichts am Verhalten des Kl geändert. Dies trotz unmissverständlicher Hinweise der AG auf die Notwendigkeit einer Verbesserung. Bei objektiver Betrachtung ließe dies eine Weiterbeschäftigung für die AG in einem erheblichen Ausmaß als nachteilig erscheinen, sodass die Kündigung des Kl unausweichlich gewesen sei.