OGH 27.4.2023, 9 ObA 23/23g
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Der gekündigte Kl war von 1980 bis 2014 als freischaffender Künstler tätig. Diese Tätigkeit hat er, wenn auch in eingeschränktem Rahmen, auch nach 2014, als er an die bekl Universität als Professor berufen wurde, weiter ausgeübt. Auch in Zukunft ist ihm möglich, aus dieser Tätigkeit Einkommen zu erzielen. Zusätzlich steht fest, dass der Kl auf seinem Fachgebiet auch weiter (wenn auch im privaten Bereich) Einkommen aus Unterrichtstätigkeit erzielen kann, wobei dem Kl aufgrund seiner Reputation nicht jede Art von Unterrichtstätigkeit, sehr wohl aber etwa im Rahmen von Meisterklassen und Sommerkursen, zumutbar ist. Der Kl kann allein aus der Pension seine Lebenshaltungskosten nicht decken, sondern nur durch weitere ihm zur Verfügung stehende Einkommensmöglichkeiten, nämlich durch Konzerte sowie Unterrichtstätigkeit in Form von Einzelunterricht, Sommerakademien, Meisterkursen und sonstigen Sommerkursen.