VwGH 31.1.2023, Ra 2021/08/0153
§§ 4 Abs 2 und Abs 4 lit a, 539a ASVG
Der Erstmitbeteiligte war von 28.8.2000 bis 29.10.2009 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Mit zwei Bescheiden stellte die Österreichische Gesundheitskasse fest, dass der Erstmitbeteiligte im Zeitraum 1.10.1999 bis 1.4.2015 aufgrund seiner Tätigkeit weder als echter DN noch als freier DN der Vollversicherungspflicht bei der A AG unterlegen ist. Das BVwG entschied im weiteren Rechtsgang jedoch, dass der Erstmitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit bei der A AG im Zeitraum von 1.10.1999 bis 10.1.2013 als freier DN der Vollversicherungspflicht unterlegen ist. Gegen das Erkenntnis des BVwG wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision der A AG. Die Revision war zulässig und teilweise auch berechtigt:

