OGH 21.2.2023, 10 ObS 6/23i
§§ 4 Abs 2 Z 2, 9 Abs 1 APG
Der 1957 geborene Kl erwarb bis zum 1.12.2020 531 Versicherungsmonate und machte ab 1.12.2020 einen Anspruch auf Korridorpension nach § 4 Abs 2 Z 2 Fall 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) geltend. Seine Pflichtversicherung – er war als geschäftsführender Gesellschafter mit 25 % der Anteile bei einer GmbH beschäftigt – endete am 30.11.2020. Ab 1.12.2020 war die Schwiegertochter des Kl handelsrechtliche Geschäftsführerin, der Kl selbst war ab 7.12.2020 bis 30.4.2021 noch geringfügig bei der GmbH beschäftigt und ab 25.1.2021 als Prokurist im Firmenbuch eingetragen. Seit 25.1.2021 hält der Kl 65 % der Geschäftsanteile der GmbH. Revisionsgegenständlich ist die Frage, ob das im Zeitraum 1.12.2020 bis 30.4.2021 bezogene Erwerbseinkommen dem Anspruch auf Korridorpension entgegen steht.

