OGH 21.4.2023, 8 ObA 19/23m
§ 155 ZPO
Der Kl begehrt mit seiner bei Gericht am 23.12.2021 eingebrachten Mahnklage mit dem Vorbringen, er sei AN der Bekl gewesen, von dieser an offenen Gehaltsansprüchen 33.333,33 € brutto sA. Nachdem der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl an der in der Klage sowie als Anschrift der Bekl im Firmenbuch ausgewiesenen Adresse nicht zugestellt werden konnte (der Vermerk der Post am Rückschein lautete "verzogen"), beantragte der Kl am 27.1.2022 die Zustellung des Zahlungsbefehls an derselben Adresse im Wege des Gerichtsvollziehers, ferner

