OGH 29.3.2023, 8 ObA 10/23p
§ 26 Abs 6a VBG
Die Kl ist seit 2013 als Vertragsbedienstete bei der Bekl beschäftigt. Mit Änderung des Dienstvertrags vom 28.5.2021 wurde der Kl mitgeteilt, dass die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten für die Bemessung des Besoldungsdienstalters mit 3.534 Tagen abzüglich eines Vorbildungsausgleichs von 924 Tagen festgesetzt worden sei. Dieses Schreiben wurde von der Kl am 7.6.2021 übernommen und enthielt den Hinweis, dass sie eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich beim DG geltend machen müsse und danach binnen weiterer sechs Monate Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben könne.

