OGH 23.3.2023, 9 ObA 5/23k
§ 111 Abs 2, § 104 Abs 2 Tiroler G-VBG 2012
Die Kl war bei der Bekl zuletzt von 26.1.2005 bis zur einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses wegen ihres Pensionsantritts am 31.3. 2020 als Kindergartenhelferin mit 25 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist das Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 (G-VBG) anwendbar. Die Bekl zahlte der Kl anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchte 5,6 Arbeitstage (28 Stunden) aus, die sie für den Zeitraum 1.9.2019 bis 31.3.2020 errechnete.

