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Unionsrechtskonforme Berechnungsgrundlage der Urlaubsersatzleistung für den vierwöchigen Mindesturlaub ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2023/112DRdA-infas 2023, 239 Heft 4 v. 1.7.2023

OGH 23.3.2023, 9 ObA 103/22w

§ 187 L-DBR

Die Kl war beim bekl Land vom 2.7.2012 bis 31.8. 2020 beschäftigt, und zwar bis 31.8.2015 in Vollzeit und danach im Ausmaß von 66,66 %. Auf das Arbeitsverhältnis der Kl sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl 2003/29 (L-DBR), anzuwenden. Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt die Kl gesamt € 2.506,60 brutto an Urlaubsersatzleistung bezahlt.

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