OGH 21.4.2023, 8 ObA 22/23b
§ 2d AVRAG
Die Bekl, eine pädagogische Assistentin, war bei der Kl von 28.8.2017 bis 31.7.2021 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch AN-Kündigung. Die Ausbildung hat am 1.9.2017 begonnen. Die Kl traf vor Beginn des Dienstverhältnisses und auch vor Start des von ihr finanzierten berufsbegleitenden Lehrganges, den die Bekl besucht hatte, keine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung mit der Bekl. Eine solche Vereinbarung schlossen die Streitteile erst am 16.11.2017 schriftlich ab. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Bekl vor Unterfertigung dieser Vereinbarung zumindest ein Bewusstsein hatte, dass es eine Verpflichtung zum Ausbildungsersatz geben könnte. Die Bekl war bei Dienstantritt bei der Kl vielmehr der Ansicht, dass alles hinsichtlich der Ausbildung und der Tätigkeit schon geregelt sei, und dass die Kosten durch die Bezahlung der Studiengebühren und die beantragte AMS-Förderung abgedeckt wären. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden, eine gleichartige Ausbildung zu absolvieren, für die außer Materialkosten keine Kosten angefallen wären.

