OGH 21.4.2023, 8 ObA 18/23i
§ 27 Z 1 AngG
Der Kl war bei der Bekl als Vorstandssekretärin beschäftigt. Sie wurde entlassen, weil sie versucht hatte, durch das Liegenlassen ihres Mobiltelefons neben ihrem Bildschirm bei aktiver Tonaufnahmefunktion ein allfälliges Gespräch zwischen dem Vorstandsmitglied, in dessen Sekretariat sie tätig war, und der Leiterin des Sekretariats, ihrer Vorgesetzten, in ihrer Abwesenheit aufzunehmen.

