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Keine Neuaufrollung abschließend erledigter Streitpunkte im fortgesetzten Verfahren nach einem Aufhebungsbeschluss

EntscheidungenSozialrechtElisabeth BischofreiterDRdA-infas 2023/100DRdA-infas 2023, 201 Heft 3 v. 1.5.2023

OGH 13.12.2022, 10 ObS 70/22z

§ 499 Abs 2 iVm § 513 ZPO

Das Erstgericht ist im Falle eines Aufhebungsbeschlusses an die Rechtsansicht des OGH gebunden. Abschließend erledigte Streitpunkte können in einem nach einem Aufhebungsbeschluss fortgesetzten Verfahren nicht wieder aufgerollt werden. Nicht ausgeschlossen ist allenfalls eine Wiederaufnahmeklage gegen den Aufhebungsbeschluss eines Berufungsgerichts.

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