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Echte Ruhepausen während einer Nachtschicht sind nicht als Schwerarbeitszeiten zu berücksichtigen

EntscheidungenSozialrechtAlexander De BritoDRdA-infas 2023/98DRdA-infas 2023, 196 Heft 3 v. 1.5.2023

OGH 13.12.2022, 10 ObS 81/22t

§ 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV

Bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV sind echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeit gelten oder in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen.

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