OGH 17.1.2023, 10 ObS 150/22i
§ 292 ASVG
In die Berechnung des im Rahmen der Bemessung der Ausgleichszulage zu berücksichtigenden Nettoeinkommens sind bei mehreren Einkunftsarten in der Regel Verluste aus einzelnen dieser Einkunftsarten einzubeziehen, sodass auf das wirtschaftliche Gesamtergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher Einkunftsarten abzustellen ist. Der "Ausgleich mit Verlusten" erfolgt dergestalt, dass Verluste oder Aufwendungen – sofern sie der Schaffung oder Erhaltung einer Einkommensquelle und nicht bloß privaten Zwecken dienen – mit den Gewinnen aus einzelnen Einkunftsarten gegenzurechnen sind. Dies gilt auch für allfällige zur Finanzierung des Nachkaufs von Versicherungszeiten für eine ausländische Rente vom Versicherten zu leistende Kreditraten.

