OGH 13.12.2022, 10 ObS 145/22d
§ 133 ASVG
Bei der Krankenbehandlung iSd § 133 Abs 2 ASVG besteht grundsätzlich ein Vorrang der wissenschaftlich anerkannten schulmedizinischen Behandlungsmethoden. Zwar ist bei "Außenseitermethoden" ein Kostenersatz nicht ausgeschlossen, er ist aber auf Ausnahmefälle beschränkt und wird nur dann gewährt, wenn eine zumutbare erfolgsversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entweder nicht zur Verfügung stand oder erfolglos blieb, oder wenn schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann. In allen Fällen ist jedoch erforderlich, dass mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise ein Erfolg erzielt werden kann, oder dass bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode beim Versicherten erfolgreich war.

