OGH 25.1.2023, 8 ObA 86/22p
Bundes-KollV für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben
Der Kl war bei der Bekl als Autobuslenker beschäftigt, und auf das Arbeitsverhältnis war der Bundes-KollV für DN in den privaten Autobusbetrieben (im Folgenden: KollV) anzuwenden. Unter der Überschrift "Mindestbezahlung" enthält der KollV ua die Regelung, dass dann, wenn vom Lenker im Kraftfahrlinienverkehr an einem Kalendertag eine Dienstleistung verlangt wird, unbeschadet der Dauer dieser Dienstleistung mindestens 6 Stunden 30 Minuten Arbeitszeit verrechnet werden müssen.

