OGH 16.2.2023, 9 ObA 100/22d
§§ 4, 5 EFZG
Für die Entgeltfortzahlungsverpflichtung gem § 5 EFZG spielt es keine Rolle, ob der AG Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit des AN hatte oder nicht. Dies kann aber nicht dahin verstanden werden, dass im Beendigungsstadium die Pflicht (Obliegenheit) des AN nach § 4 EFZG, dem AG ohne Verzug das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bekanntzugeben, obsolet würde. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung reicht eine Krankmeldung an den Beschäftiger.

