OGH 25.1.2023, 8 ObA 2/23m
§ 10 AZG
Der Kl wurde in Ergänzung zu ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag eine Überstundenpauschale für 8 Stunden monatlich gegen "jederzeitigen Widerruf" gewährt. Die mit der Pauschale abgedeckten Überstunden hat sie regelmäßig geleistet. Die Bekl entzog der Kl die Überstundenpauschale und untersagte ihr in der Folge ausdrücklich weitere Überstunden, da die Kl über mehrere Jahre ihre vorgegebenen Arbeitsziele nicht erreichen konnte.

