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Nettoeinkommenseinbuße von 13 % begründet im konkreten Fall noch keine Sozialwidrigkeit der Kündigung

EntscheidungenArbeitsrechtKlaus BachhoferDRdA-infas 2023/68DRdA-infas 2023, 152 Heft 3 v. 1.5.2023

OGH 24.1.2023, 9 ObA 128/22x

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

Die Kl wurde von der Bekl am 15.2.2021 zum 31.5.2021 gekündigt und begehrt, die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für rechtsunwirksam zu erklären.

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