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Kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für Krisenpflegeeltern bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft unter 91 Tagen

EntscheidungenSozialrechtElisabeth BischofreiterDRdA-infas 2023/59DRdA-infas 2023, 122 Heft 2 v. 1.3.2023

OGH 22.11.2022, 10 ObS 134/22m

§ 2 Abs 6 KBGG

Nach der Rsp des OGH ist § 2 Abs 6 letzter Satz KBGG idF der Novelle BGBl I 2019/24 so zu verstehen, dass eine Krisenpflegeperson Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das Krisenpflegekind nur dann hat, wenn sie es mindestens 91 Tage durchgehend in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft betreut. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers können Zeiten der Betreuung anderer Kinder im gemeinsamen Haushalt (…) keine Berücksichtigung finden.

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