OGH 22.11.2022, 10 ObS 134/22m
§ 2 Abs 6 KBGG
Nach der Rsp des OGH ist § 2 Abs 6 letzter Satz KBGG idF der Novelle BGBl I 2019/24 so zu verstehen, dass eine Krisenpflegeperson Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das Krisenpflegekind nur dann hat, wenn sie es mindestens 91 Tage durchgehend in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft betreut. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers können Zeiten der Betreuung anderer Kinder im gemeinsamen Haushalt (…) keine Berücksichtigung finden.

