VwGH 30.8.2022, Ra 2021/08/0075
§§ 10, 46 AlVG
Die Revisionswerberin stand mit kurzen Unterbrechungen seit 26.2.2019 im Bezug von Notstandshilfe. Ihr wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) am 20.10.2020 ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Tankstellenkassiererin mit möglichem Arbeitsbeginn am 21.11.2020 übermittelt. Die Revisionswerberin bewarb sich für die Stelle nicht, sondern meldete sich per 21.10.2020 "aus persönlichen Gründen" vom Leistungsbezug ab. Ab dem 21.11.2020 meldete sie sich wieder an und gab als Grund der Unterbrechung "familiäre Pflege" an. Mit Bescheid vom 15.12.2020 sprach das AMS gem § 10 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.11.2020 bis 15.1.2021 aus. Das AMS begründetet den Bescheid damit, dass sich die Revisionswerberein auch nach ihrer Wiedermeldung nicht um die erst zum 30.11.2020 besetzte Stelle beworben habe.

