OGH 13.9.2022, 10 ObS 109/22k
§ 2 Abs 3a FamZeitbG
Der Kl beantragte den Familienzeitbonus aus Anlass der Geburt seiner Tochter am 27.7.2021 für den Zeitraum von 30.7. bis 29.8.2021. Das Kind musste bis 1.8.2021 stationär behandelt werden. Diese Behandlung war medizinisch indiziert und notwendig. Aufgrund der COVID-19-Pandemie galten auf der Geburtenstation Besuchsbeschränkungen. Somit konnte der Kl das Kind nicht zumindest vier Stunden täglich persönlich pflegen und betreuen. Aus diesem Grund wies die Bekl den Antrag des Kl auf Familienzeitbonus mit Bescheid ab.

