VwGH 13.9.2022, Ra 2018/08/0197
§ 21 AlVG
Der Revisionswerber war von 1.1.2007 bis 31.12.2016 bei der N GmbH beschäftigt und hatte aus dieser Beschäftigung im Jahr 2015 ein laufendes Entgelt von € 55.800,- zuzüglich zweier Sonderzahlungen von € 9.300,- bezogen. Mit 1.1.2017 stellte er einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 3.5.1017 stellte das Arbeitsmarktservice (AMS) fest, dass dem Beschwerdeführer ab 1.1.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von € 53,36 gebührt. Das AMS begründete den Bescheid damit,

