OGH 28.9.2022, 9 ObA 65/22g
§ 26 SWÖ-KollV
Der Kl war vom 19.10.2016 bis 31.8.2019 bei der Bekl als Pflegeassistent tätig. Auf das Arbeitsverhältnis war der KollV der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KollV) anzuwenden. Der Ausspruch der Kündigung durch die Bekl erfolgte am 23.6.2019. Der Urlaubszuschuss gelangte am 30.6.2019 lediglich in aliquotem Ausmaß (1.1. bis 31.8.2019) zur Auszahlung. Mit seiner Klage begehrte der AN den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Teil des Urlaubszuschusses.

