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Entlassung gemäß § 82 lit f GewO 1859 ist nicht berechtigt, wenn bisher lediglich andere Dienstpflichtverletzungen abgemahnt wurden

EntscheidungenArbeitsrechtFrank HussmannDRdA-infas 2023/12DRdA-infas 2023, 23 Heft 1 v. 1.1.2023

OGH 20.10.2022, 9 ObA 105/22i

§ 82 lit f GewO 1859

Der bei der Bekl als Wachorgan beschäftigte Kl war für die Überwachung einer Baustelle eines Kunden der Bekl zuständig. Er hatte die Aufgabe, ein- und ausfahrende LKW sowie Arbeiter zu überprüfen. Im letzten halben Jahr vor seiner Entlassung rief er im alkoholisierten Zustand drei- oder viermal seinen Vorgesetzten auf dessen privaten Handy an und bezeichnete alle auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeiter des Kunden mit einem Schimpfwort. Nachdem der Kl anschließend in einem Einzelfall in einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin dieses Kunden alle Mitarbeiter des Kunden auf dieselbe Weise beschimpft hatte, wurde er von der Bekl entlassen. Etwa zwei Wochen vor diesem Vorfall war der Kl von der Bekl wegen verschiedener Verletzungen von Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Dienstübergabe sowie wegen eines ungebührlichen Verhaltens gegenüber seinem Vorgesetzten (aggressives Auftreten) verwarnt worden.

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