OGH 28.9.2022, 9 ObA 62/22s
§ 4a AZG
Der Kl war bis zum Jahr 2018 in der Wechselschlosserei der Bekl im Turnusdienst beschäftigt. Die Mitarbeiter dieser Schlosserei arbeiteten nach einem Dienstplan, der einen siebenwöchigen Schichtturnus umfasste. Im Rahmen des Schichtplans folgte zweimal auf eine 7-Tage-Woche mit 56 Stunden eine 3-Tage-Woche mit 24 Stunden. In den zwei "kurzen" Wochen wurden zwei Tage als Ersatzruhetage für die Arbeit an den Wochenenden gewertet. In den übrigen Wochen des Turnus waren 40 Stunden Arbeit vorgesehen. Rechnet man die Stunden im siebenwöchigen Turnus durch, ergibt sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Kl erhielt kein Überstundenentgelt für die in den beiden "langen" Wochen verrichteten Überstunden.

