OGH 20.10.2022, 9 ObA 97/22p
§ 2d Abs 1 AVRAG
Die bekl AN war aufgrund einer wirksam geschlossenen Vereinbarung über einen Ausbildungskostenrückersatz nach § 2d AVRAG bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum aliquoten Ersatz der Ausbildungskosten an den damaligen AG verpflichtet. Diese Kosten wurden in der Folge vom Kl übernommen, der dem neuen AG der Bekl nahesteht, wobei vereinbart wurde, dass es sich um ein Darlehen handelt, das von der Bekl in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von drei Jahren aufgelöst wird. Die Bekl kündigte vor Ablauf dieser Frist.

