OGH 28.9.2022, 9 ObA 36/22t
§§ 120 f ArbVG
Der Kl ist seit Juni 1998 bei der Bekl (Stadt W*) als Vertragsbediensteter nach der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (idF VBO 1995) beschäftigt und der Wiener Linien GmbH & Co KG (idF Wiener Linien) aufgrund des Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetzes (Wr Stadtwerke-ZuweisungsG) zur Dienstleistung als Straßenbahnfahrer dauernd zugewiesen. Bei den Wiener Linien ist ein BR eingerichtet. Der Kl war zum Zeitpunkt der Kündigung sowohl Mitglied des BR Fahrbetrieb und Kundendienst als auch Mitglied des Zentralbetriebsrats der Wiener Linien. Zudem war er als Mitglied des im Betrieb der Wiener Linien errichteten Dienststellenausschusses Straßenbahn und betriebliches Betriebsmanagement Personalvertreter. Die Bekl kündigte das Dienstverhältnis zum Kl zum 30.11.2020 wegen gröblicher Verletzung von Dienstpflichten auf, zuvor hatten sowohl der Zentralausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien als auch die zuständige gemeinderätliche Personalkommission der Kündigung des Kl zugestimmt.

