OGH 28.7.2022, 10 ObS 11/22y
§ 2 Abs 6 KBGG
Die Kl hat das pauschale Kinderbetreuungsgeld für ihre Zwillinge beantragt. Die Kl verfügte im klagegegenständlichen Zeitraum über zwei Meldungen in Ungarn. An der Adresse Vá* war sie mit einem Wohnsitz (lakóhely), an der Adresse Vö* war sie mit einem Aufenthaltsort (tartózkodási hely) gemeldet. Die Kinder lebten seit ihrer Geburt gemeinsam mit der Mutter und dem Vater an der Adresse Vö* im gemeinsamen Haushalt. Die Bekl lehnte den Antrag auf Zuerkennung ab und bestritt die Qualifizierung der bestehenden Anmeldung der Kl an der Adresse Vö* als hauptwohnsitzliche Meldung iSd § 2 Abs 6 KBGG.

