VwGH 19.7.2022, Ra 2021/08/0024
§ 10 AlVG
Einer seit 1.1.2013 – mit nur einer kurzen Unterbrechung durch eine Beschäftigung in der Dauer von weniger als einem Monat – im Bezug von Leistungen aus der AlV stehenden Notstandshilfebezieherin wurde seitens des Arbeitsmarktservice (AMS) ein "Einladungsschreiben" übermittelt, in dem ihr eine "Vorbereitungsphase" im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) mit Aussicht auf eine anschließende befristete Beschäftigung in diesem SÖB angeboten und sie zu einem Vorstellungsgespräch am 14.5.2019 aufgefordert wurde. Es kam jedoch nicht zur Aufnahme in den SÖB; da die Versicherte beim Vorstellungsgespräch die Beantwortung der Frage nach ihrer Wohnsituation, nämlich ob sie in einer Gemeinde- oder Genossenschaftswohnung bzw alleine oder mit Mitbewohnern lebe und ob Mieten offen seien, unter Hinweis auf den Datenschutz auch nach wiederholter Aufforderung und Übergabe eines "Datenschutzblattes" verweigerte.

