OGH 31.8.2022, 9 ObA 73/22h
§ 28 SWÖ-KollV
Der Kl wurde bei der Bekl, einer Betreuungseinrichtung für männliche unbegleitete mündige minderjährige Fremde, nach seinem Dienstvertrag als "Nachtbetreuer/Portier" aufgenommen. Mit seiner Klage begehrte er die Einstufung in die Verwendungsgruppe 7 (ua "Fachkraft für Flüchtlingsbetreuung") des KollV der Sozialwirtschaft Österreich ("SWÖ-KollV"). Seitens der Bekl war er in die Verwendungsgruppe 2 (ua "Portierinnen") eingestuft worden. Mangels kollektivvertraglicher Umschreibung des Berufsbildes Portier berief sich die Bekl auf das im KollV im Bewachungsgewerbe umschriebene Berufsbild der "Verwendungsgruppe A im Wachdienst". Dass der Kl mit den anwesenden Personen im Bedarfsfall kommuniziere und ihnen allgemeine Hilfestellung leiste sowie die Sicherheit gewährleiste, sei nach Ansicht der Bekl der Arbeit und Kommunikation mit Menschen in der Sozialwirtschaft geschuldet. Die höheren Anforderungen seien von den Kollektivvertragsparteien bei der Festsetzung der Mindestentgelte in der Verwendungsgruppe 2 berücksichtigt worden. Die Leistungen des Kl gehörten laut Bekl zum entsprechenden Berufsbild eines Portiers.

