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Aufforderung, die Schicht zu Ende zu arbeiten, durch nicht zur Entlassung berechtigten Abteilungsleiter nach Tätlichkeit gegen Arbeitskollegen: Kein Verzicht auf Entlassungsrecht

EntscheidungenArbeitsrechtAdmir BajricDRdA-infas 2022/172DRdA-infas 2022, 369 Heft 6 v. 1.11.2022

OGH 31.8.2022, 9 ObA 48/22g

§ 27 Z 6 AngG

Der Kl war ab 24.7.2000, zuletzt als stellvertretender Schichtleiter und Prüfer, bei der Bekl beschäftigt. Aufgrund des konfliktträchtigen Verhältnisses zwischen dem Kl und R*, einem anderen AN, demgegenüber der Kl als stellvertretender Schichtleiter weisungsbefugt war, wurden deren Schichten getrennt. Am 29.10.2020 kam es jedoch ausnahmsweise wieder zur Überschneidung der Schichten. Kurz vor 19 Uhr erteilte der Kl R* eine Anweisung, die dieser ablehnte, weshalb sich ein Wortgefecht zwischen den beiden entwickelte. Im Zuge dessen verlor der Kl die Nerven, ergriff R* im Bereich des Halses und würgte ihn. R* erlitt dadurch Schluckbeschwerden und eine Quetschung des Kehlkopfs.

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