Geht es um Ansprüche, die dem DN bereits zustehen oder in Zukunft (möglicherweise) zustehen werden, aber vom DG nicht erfüllt werden sollen, sind zwei Varianten zu unterscheiden: Für bereits entstandene Ansprüche steht der Verzicht zur Verfügung. Ist der Anspruch noch nicht entstanden, muss er dienstvertraglich abbedungen werden. Zur Beurteilung der Wirksamkeit derartiger Erklärungen bei aufrechtem oder schon beendetem Dienstverhältnis finden sich hinreichende Anhaltspunkte in Lehre und Rsp. Weniger geläufig sind pro futuro ausgerichtete Verzichtserklärungen, die ein Dritter vom DN abverlangt und deren Verweigerung der DG mit Entlassung bedroht. Gänzlich außerhalb bisheriger Erfahrungen stehen letztlich Verzichtserklärungen, die nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch arbeitnehmerschutzrechtliche, sportrechtliche, sozialrechtliche und schadenersatzrechtliche Inhalte berühren. Ein all diese Elemente umfassender Sachverhalt spielte sich im Herbst 2021 im Berufssport ab. Er betraf rund 350 (ausschließlich männliche) Professionals in der obersten österreichischen Eishockeyliga, einschließlich der zweiten Leistungsstufe waren es etwa 700 bis 800.

