Medial und politisch wird die Ausgleichszulage vereinfacht als Mindestpension bezeichnet. Genaugenommen ist diese Bezeichnung jedoch irreführend und rechtlich falsch. Ziel der Ausgleichszulage ist es, Pensionsbezieher*innen ein gewisses Mindesteinkommen zu gewährleisten und somit deren Existenz zu sichern. Im Jahr 2020 bezogen insgesamt 198.378 Personen, davon 155.284 ehemalige unselbständig Beschäftigte, eine Ausgleichszulage.1) Unterschreitet das Gesamt-Nettoeinkommen einer Pensionistin2) einen bestimmten Betrag, wird der Differenzbetrag mittels der Ausgleichszulage ausgeglichen. Das Gesetz verlangt weiters den Nachweis des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts im Inland. In der Beratungs- und Vertretungspraxis stellen die beiden letztgenannten Voraussetzungen meist die relevanten Rechtsfragen dar. Bei Rechtsstreitigkeiten bezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts ist im Regelfall der vorliegende Sachverhalt, also die Frage, wann sich die beziehende Person im Inland aufgehalten hat, strittig. Beim rechtmäßigen Aufenthalt hingegen steht die Rechtsfrage im Vordergrund. Der Artikel bietet einleitend einen Überblick über die Voraussetzungen der Ausgleichszulage, in weiterer Folge sollen die relevanten fremdenrechtlichen Bestimmungen dargestellt und ein Einblick in die Verwaltungspraxis der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) geboten werden. Abschließend wird anhand der wichtigsten höchstgerichtlichen Entscheidungen der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts präzisiert.

