OGH 14.9.2021, 8 ObA 55/21b
§ 15n Abs 3 MSchG
Die Kl ist seit 1.4.2010 bei der Bekl, zuletzt als Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes am 7.10.2017 befand sie sich ab 11.10.2018 in einer Elternteilzeit gem § 15h MSchG. Am 8.11. 2018 gab die Kl der Personalabteilung die Nebenbeschäftigung "plastisch chirurgisch und ästhetische Behandlungen" als "selbständige Tätigkeit" mit "Beginndatum 13.11.2018" bekannt. Seit Dezember 2018 wussten sowohl der Rektor der Bekl als auch der Leiter der Organisationseinheit, der die Kl zugewiesen ist, dass die Kl zumindest seit 13.11.2018 eine selbständige Nebentätigkeit in Form von plastisch-chirurgischen und ästhetischen Behandlungen ausübte. Mit Schreiben vom 27.6. 2019, bei der Kl eingelangt am 28.6.2019, kündigte die Bekl das Dienstverhältnis zum 30.9.2019 auf.

