BVwG 2.8.2021, W269 2208829-1
§ 10 AlVG
Der Beschwerdeführer steht seit 1.2.2018 im Bezug von Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) ihn bei der Stellensuche als Koch unterstützt. Am 28.5.20218 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag übermittelt, wonach das AMS Gmunden für die regionale Gastronomie und Hotellerie Köche, Jungköche, Chefs de Partie und Sous Chefs suche und zu einem Bewerbungsgespräch im Rahmen einer Vorauswahl einlade. Dabei handelte es sich um Arbeitsstellen für Köche sowohl in großen Hotels als auch in kleinen Restaurants. Der Beschwerdeführer nahm am Vorauswahlverfahren des AMS teil und gab dort bekannt, dass er wegen Lungenproblemen nicht mehr in großen Küchen arbeiten könne. Es kam nicht dazu, dass ihm eine Arbeitsstelle bei einem konkreten AG angeboten wurde. Im Zuge der daraufhin aufgenommenen Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung verwies der Beschwerdeführer nochmals darauf, dass er unter chronischer Bronchitis leide und nicht mehr in großen Küchen arbeiten könne. Er suche daher eine Stelle in einer kleinen Küche, wo er bisher auch in den letzten Jahren gearbeitet hat. Mit Bescheid vom 17.7.2018 verhängte das AMS eine sechswöchige Leistungssperre und begründete dies damit, dass er sich geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

