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Fallweise Beschäftigte sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl für zwingenden Anspruch auf Elternteilzeit zu berücksichtigen

EntscheidungenArbeitsrechtGregor KaltschmidDRdA-infas 2022/13DRdA-infas 2022, 26 Heft 1 v. 1.1.2022

OGH 2.9.2021, 9 ObA 76/21y

§§ 15h Abs 1 Z 2, Abs 3 S 1, 15i MSchG

Für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist im Hinblick auf § 15h Abs 3 MSchG für den Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung zu prüfen, ob mehr als 20 DN regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. Da es dafür nicht auf die jeweiligen Personen, sondern auf die Anzahl der beschäftigten DN ankommt, können auch fallweise Beschäftigte zu diesen zu zählen sein.

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