OGH 2.9.2021, 9 ObA 76/21y
§§ 15h Abs 1 Z 2, Abs 3 S 1, 15i MSchG
Für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist im Hinblick auf § 15h Abs 3 MSchG für den Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung zu prüfen, ob mehr als 20 DN regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. Da es dafür nicht auf die jeweiligen Personen, sondern auf die Anzahl der beschäftigten DN ankommt, können auch fallweise Beschäftigte zu diesen zu zählen sein.

