OGH 2.9.2021, 9 ObA 15/21b
§ 42 Abs 4 K-LVBG
Die Antragstellerin, die Ärztekammer für Kärnten, Kurie der angestellten Ärzte, begehrt in einer auf § 54 Abs 2 ASGG gestützten Klage die Feststellung, dass das Land Kärnten als Antragsgegner verpflichtet sei, FachärztInnen, die nach Absolvierung ihrer Ausbildung zum/zur Facharzt/Fachärztin in einer Krankenanstalt, die nicht der Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (KABEG) als Rechtsträger angehöre, Facharzttätigkeiten verrichtet hätten, iSd § 42 Abs 4 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes (K-LVBG) so einzustufen, als wären sie seit Beginn der Verwendung als Facharzt/Fachärztin bereits in einer Krankenanstalt der KABEG beschäftigt gewesen.

