OGH 2.9.2021, 9 ObA 85/21x
§ 2d AVRAG
Der bekl AN nahm während seines vom 1.4.2017 bis 30.4.2019 aufrechten Dienstverhältnisses an verschiedenen Ausbildungskursen teil, deren Kosten die kl AG zahlte. Die schriftlichen Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen schlossen die Parteien erst nach Absolvierung der jeweiligen Ausbildung ab. Vor Absolvierung der Schulungen war der Bekl weder über die konkrete Höhe der jeweils damit verbundenen Kurskosten und sonstigen zurückzuerstattenden Kosten noch über die Modalitäten und Voraussetzungen eines etwaigen Rückersatzes oder dessen Höhe informiert. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung des Bekl.

