OGH 2.9.2021, 9 ObA 86/21v
§ 105 Abs 1 ArbVG
Der Betriebsratsvorsitzende erteilte am 17.6.2019 die Zustimmung zur Kündigung der Kl. Am 27.6.2019 sprach die Geschäftsleitung der Bekl die Kündigung der Kl per 15.8.2019 aus. Diese erklärte, am 24.6.2019 einen Spontan-Abortus erlitten zu haben und legte in der Folge ein ärztliches Attest vor. Am 28.6.2019 teilte die Geschäftsleitung dem Betriebsratsvorsitzenden mit, dass die Kündigung nicht wirksam geworden sei und nach Ablauf der Frist (Anmerkung der Autorin: des bestehenden Kündigungsschutzes nach § 10 Abs 1a MSchG) wiederum ausgesprochen werde. Gegenüber der Kl gab die Geschäftsleitung schriftlich die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung bekannt und ließ sich dies am 3.7.2019 von ihr bestätigen. Mit Schreiben vom 24.7.2019 sprach die Bekl gegenüber der Kl die Kündigung per 15.9.2019 aus. Zu dieser holte sie keine neue Erklärung vom BR ein.

