Mit Ende des Schuljahres 2020/2021 endete auch die vierte Phase der sogenannten "Sonderbetreuungszeit". Bis zu vier Wochen konnte jeder Elternteil zwischen 1.11.2020 und 9.7.2021 an bezahlter Freistellung beanspruchen, wenn das eigene Kind coronabedingt abgesondert wurde oder die Kinderbetreuung etwa auf Grund einer behördlichen Kindergarten- oder Schulschließung zu Hause erfolgen musste. Betroffenen Eltern wurde für diesen Zeitraum die volle Entgeltfortzahlung vom AG geleistet, dieser wiederum erhielt hierfür den vollen Kostenersatz aus Bundesmitteln. Während bei sonstigen Dienstverhinderungen mangels Vorliegens eines kollektivvertraglich definierten Richtwertes die Dauer des jeweiligen Freistellungsanspruchs schnell zum Streitfall wird – das Gesetz normiert diese bekanntlich nur mit einer "verhältnismäßig kurzen Zeit" –, gab die zeitlich abschließend festgelegte Sonderbetreuungszeit in § 18b AVRAG seit Einführung beiden Arbeitsvertragsparteien die notwendige Rechtssicherheit hinsichtlich Dauer und Kostentragung.

