Mit 1.1.2014 wurde das Rehabilitationsgeld gem § 143a ASVG eingeführt und ersetzt für Personen, die ab 1.1.1964 geboren sind, die befristete Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension. Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit erhalten Geburtenjahrgänge ab 1964 daher keine Pension mehr, sondern eine mit dem Krankengeld vergleichbare Leistung. Abseits sozialrechtlicher Aspekte ergeben sich daraus insb bei rückwirkend zuerkannter unbefristeter Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension steuerliche Konsequenzen. Folgender Beitrag soll die Rechtslage und Problematik vor allem im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichmäßigkeitsgebots darlegen.

