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Leistungslücken beim Rehabilitationsgeldentziehungsverfahren

Aus der Praxis – Für die PraxisFabian Gamper, Elisabeth HansemannDRdA-infas 2021, 496 Heft 6 v. 1.11.2021

1. Leistungen aus der Pensionsversicherung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

Personen, die krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten können, haben bei Erfüllung der entsprechenden Wartezeit Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen SV. Zuständig für die Überprüfung eines solchen Anspruches ist bei ASVG-versicherten Personen die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).1)1)Der gegenständliche Artikel behandelt ausschließlich das Pensionsrecht nach dem ASVG. Diese entscheidet auch über die Leistungsart: Bei voraussichtlich dauerhaft vorliegender Arbeitsunfähigkeit erhält die betroffene Person eine Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension gem §§ 254 bzw 271 ASVG. Personen, die zwar zum Stichtag arbeitsunfähig und dies voraussichtlich auch für zumindest sechs Monate sind, aber anzunehmen ist, dass sich der Gesundheitszustand kalkülsrelevant bessern wird, erhalten bis inklusive Jahrgang 1963 eine befristete Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension gem § 256 iVm § 669 Abs 5 ASVG und ab Jahrgang 1964 ein Rehabilitationsgeld (kurz: Rehageld) gem § 143a ASVG.

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