§ 24c KBGG
OGH 22.6.2021, 10 ObS 75/21h
Die Kl bezog anlässlich der Geburt ihrer Tochter am 27.10. von 23.12.2018 bis 26.10.2019 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Die fünfte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung, die spätestens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats vorzunehmen ist – sohin in diesem Fall bis 27.12.2019 – und für welche der Kinderarzt als Untersuchungstermin den 13.12.2019 ansetzte, wurde wegen wiederholter Erkrankung des Arztes, der auch sämtliche Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vornahm, verspätet erst am 14.2.2020 vorgenommen. Die Vertretungsärztin des erkrankten Arztes kam dafür nicht in Frage, weil sie keine Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführte. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt telefonierte die Kl mit einem Mitarbeiter der Bekl und berichtete von der Verschiebung des für 13.12.2019 geplanten Untersuchungstermins. Sie erhielt die Antwort, dies sei kein Problem, wenn die Nachweise bis zum 18. Lebensmonat des Kindes übermittelt würden. Der Nachweis dieser Untersuchung wurde der Bekl am 17.2.2020 übermittelt.

