§ 24 Abs 3 KBGG
OGH 29.7.2021, 10 ObS 60/21b
Die Kl übte seit 2009 das Gewerbe der Personenbetreuerin mit Gewerbeschein aus, bis sie anlässlich der Geburt ihres Kindes Wochengeld bezog und anschließend das pauschale Kinderbetreuungsgeld bis zum 20.4.2019 beantragte. Nach ihrer Karenz meldete die Kl rückwirkend ihr Gewerbe ab 30.11.2017 ruhend und gleichzeitig den Wiederbetrieb ab 5.6.2019; ab diesem Tag war sie für 14 Tage als Personenbetreuerin tätig, bis das Gewerbe schließlich mit 30.6.2019 wieder ruhend gemeldet wurde.

