§ 2 Abs 6, 8 KBGG
Es kommt für die Anwendung der Anspruchsvoraussetzung der "hauptwohnsitzlichen Meldung" iSd § 2 Abs 6 KBGG lediglich darauf an, ob im jeweils zu betrachtenden Mitgliedstaat ein dem österreichischen Melderecht vergleichbares System existiert, nach dem einer Person die Meldung oder Registrierung des Hauptwohnsitzes möglich ist.

