§ 7 Abs 1 FamZeitbG
OGH 29.7.2021, 10 ObS 87/21y
Der Kl war zunächst bis 2.8.2018 im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt und von 3.8.2018 bis 12.8.2018 arbeitslos gemeldet. Am 13.8.2018 begann sein Dienstverhältnis zu einem neuen DG. Nach der Geburt seines Sohnes am 29.1.2019 begab er sich in eine Außenstelle der Österreichischen Gesundheitskasse, um den Familienzeitbonus zu beantragen, wo er von einem Mitarbeiter der Bekl die Auskunft erhielt, dass 14 Tage Arbeitslosigkeit für den Bezug des Familienzeitbonus irrelevant seien. Infolgedessen nahm der Kl den Familienzeitbonus von 2.2. bis 2.3.2019 in Anspruch. Mit Bescheid vom 4.7.2019 widerrief die Bekl den zuvor zuerkannten Familienzeitbonus und verpflichtete den Kl zum Rückersatz von € 678,-.

