OGH 22.6.2021, 10 ObS 22/21i
§§ 258 Abs 4 Z 1 lit a, 264 Abs 8 ASVG
Die Höhe der Witwenpension des früheren Ehegatten hängt nicht von dem zur Zeit des Todes des Versicherten tatsächlich geleisteten, sondern vom geschuldeten Unterhalt ab. Der bloße Umstand der Einkommensminderung, die der Verstorbene im Zeitpunkt des Pensionsantritts hinnehmen musste, ändert an der Maßgeblichkeit des Unterhaltstitels nichts.

