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Meldeverpflichtung wird nicht durch Angaben im Leistungsantrag eines anderen Verfahrens erfüllt

EntscheidungenSozialrechtFabian GamperDRdA-infas 2021/229DRdA-infas 2021, 478 Heft 6 v. 1.11.2021

OGH 29.7.2021, 10 ObS 86/21a

§§ 107, 40 ASVG

Ein Versicherter bezog ab 10.8.1990 eine Witwerpension. Gemeinsam mit dem Pensionsbescheid erhielt er ein Informationsblatt über die gesetzliche Meldepflicht und er wurde darauf hingewiesen, dass Überzahlungen, die durch die Verletzung der Meldepflicht entstehen, zurückzuzahlen seien. Am 8.9.1994 heiratete der Versicherte die nunmehrige Kl, ohne dies jedoch an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu melden. In einem Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld vom 10.5.2014 gab er allerdings an, dass er verheiratet sei. Dies hat er jeweils auch bei Erhöhungsanträgen im April 2015, März und August 2016 wiederholt. Weiters wurde auch in den Anstaltsgutachten hinsichtlich des Pflegegeldes vermerkt, dass die Kl mit dem Witwer verheiratet war und ihn auch pflegte. Er verstarb am 12.11.2016. Die bekl PVA bemerkte erst im März 2017, dass der Verstorbene eine Witwerpension bezogen hatte, obwohl er mit der Kl verheiratet war. Die Kl hat eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben und ist daher Rechtsnachfolgerin des Witwers.

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