OGH 28.7.2021, 9 ObA 80/21m
§ 8 Abs 2, § 14 BEinstG
Der Kl wurde am 15.10.2014 gekündigt. Am selben Tag beantragte er die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten behinderten Personen. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 3.2.2015 Folge gegeben und festgestellt, dass der Kl rückwirkend ab 15.10.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einer Behinderung von 50 vH angehört.

