OGH 24.6.2021, 9 ObA 48/21f
§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG
Der Kl stand bei der Bekl von 30.4.2018 bis zum Abschluss der Lehre am 5.10.2019 in einem Lehrverhältnis. Ab 6.10.2019 war er bei der Bekl unbefristet als Arbeiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 6.3.2020 kündigte die Bekl das Arbeitsverhältnis zum 5.4.2020 auf. Auf das Arbeitsverhältnis ist der KollV für ArbeiterInnen im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe anzuwenden.

